Anmeldemodus
"Wiebelskircher Hütte"
Die
Anmeldung erfolgt bei
Fahrtenwartin
Dagmar
Schaufert,
Adlersbergstr. 35, 66540 Neunkirchen
- Tel. 06821-2900938 oder per mail unter d.schaufert@hotmail.de oder hier online
Bei
der Anmeldung können
sofort bis zu 25 Plätze vergeben werden.
(Schlafsaal,
Zimmer
1,5,6,9). Als Buchungsbestätigung gilt der bezahlte Laufzettel.
Die
restlichen Zimmer
werden, wie gehabt, reserviert und quartalsmäßig
vergeben.
Hierzu
tagt der
Vergabeausschuss 4 Wochen vor Quartalsende.
Ist die Hüttenbelegung für den gewünschten Aufenthalt gesichert, muss der Laufzettel nach tel. Vereinbarung beim Fahrtenwart bezahlt und abgeholt werden.
Online Buchungsanfrage s. unten
Folgende
Preise sind für
Übernachtung, Energiekosten und Kurtaxe ab 1.10.2011
festgelegt:
| Mitglieder | Nichtmitglieder | |
|---|---|---|
| Erwachsene | 4,00€ | 8,00€ |
| Jugendliche bis 18 J. | 2,00€ | 6,00€ |
| Kinder bis 6 J. | 1,00€ | 4,00€ |
Bankverbindung: Skiclub Wiebelskirchen
Sparkasse Neunkirchen(BLZ 592 520 46)
Konto : 410 008 46
Vor
Ort werden im
Hüttenbuch die Eintragungen durch den amtierenden
Hüttenwart vorgenommen.
Bei
allen Buchungen
werden Ski-Club Mitglieder bevorzugt behandelt!
Sollte
kein Hüttenwart
vor Ort sein, können Nichtmitglieder die Hütte nur in
Begleitung eines
volljährigen, für die Gruppe verantwortlichen,
Ski-Club Mitgliedes benutzen!
Postadresse:
Wiebelskircher
Hütte
Gaschney
F-68380
Muhlbach sur
Munster, Ht. Rhin
Ein interessanter Bericht zur Generalreinigung der Hütte
Hüttenordnung der Wiebelskircher Hütte
§1
Die Hütte des Ski-Clubs Wiebelskirchen ist der Stützpunkt für die sportlichen Veranstaltungen des Ski-Clubs und bietet den Mitgliedern und Gästen des Ski-Clubs die Möglichkeit zu Erholungs- und Ferienaufenthalten.
Die Hütte ist nicht
bewirtschaftet; ihre Verwaltung,
Sauberkeit, Pflege und Sicherung sind
daher vertrauensvoll den Benutzern der Hütte
übertragen.
§2
Verbindlichkeiten der
Hüttenordnung, Haftungsausschluss
Jeder Benutzer der
Hütte
unterwirft sich mit Antrag auf
Aufnahme in die Hütte der Hüttenordnung. Er
benutzt die Hütte auf eigene
Gefahr. Der Club haftet auch
nicht für eingebrachte Sachen der Besucher.
§3
Hüttenwart
Der amtierende
Hüttenwart
hat Weisungsbefugnisse und wird von den Mitgliedern unterstützt. Er
übt das Hausrecht des Ski-Clubs aus.Gegen
Anweisungen des Hüttenwartes, die als ungerechtfertigt
angesehen werden, kann Beschwerde
beim Vorstand erhoben werden. Der amtierende
Hüttenwart hat die Eintragungen ins Hüttenbuch,
die Abrechnungen und die
Rückmeldung
über Vorkommnisse in der vorgeschriebenen Form
auszuführen.
§4
Anmeldung und Laufzettel
Wer die Hütte
benutzen
will, hat mit Angabe der Aufenthaltsdauer und namentlicher Nennung
aller Begleitpersonen
bei der vom Vorstand bezeichneten Stelle einen
Vertrag über die Benutzung
abzuschließen. Die Belegung der Hütte, insbesondere der Zimmer,
wird durch den Vertrag festgelegt. Es hat jeder das ihm
zugewiesene Bett bzw. Zimmer zu belegen.
Wer auf der Durchreise
oder als Nichtmitglied auf der Hütte
nachfragt, kann vom Hüttenwart aufgenommen
werden, solange es die Räumlichkeiten
zulassen. Er hat aber Zimmer oder Plätze zu räumen, falls ein
Besucher mit Vertrag ankommt und entsprechend
Ansprüche auf diese Plätze erhebt.
§5
Hüttenschlüssel
Der Hüttenschlüssel kann von jedem Mitglied über 18 Jahren übernommen werden. Mit der Schlüsselübernahme übernimmt das Mitglied die Aufgabe des amtierenden Hüttenwarts. Es bestätigt, dass ihm die Hüttenordnung, die Betriebsanleitungen und die Feuerschutzbestimmungen bekannt sind und verpflichtet sich, die Eintragungen im Hüttenbuch, die Abrechnung in der vorgeschriebenen Form und die Rückmeldung über die Vorkommnisse auszuführen Mit der Schlüsselübernahme übernimmt das Mitglied die volle Verantwortung gegenüber dem SCW.
Die Schlüsselübergabe an ein anderes Mitglied bei der Abreise ist nur dann möglich, wenn das Mitglied die Verpflichtung des amtierenden Hüttenwarts übernimmt.
Der Schlüssel ist unmittelbar nach der Rückkehr abzuliefern.
§6
Rangordnung und Meldetermine
Um den unterschiedlichen
Leistungen der Mitglieder
beim
Erwerb und Ausbau der Hütte gerecht
zu werden, ist von der Generalversammlung
1964 für die Hüttenbelegung eine Rangordnung
beschlossen worden. Die
Rangordnung
ergibt sich aus der
Berücksichtigung von Arbeitsleistungen,
gewährten Darlehen und Bürgschaften
(s. Anlage l zur Hüttenordnung); sie wird vierteljährlich
festgelegt und eine schriftliche Aufstellung
hierüber dem Hüttenbuch und der Meldestelle
zugestellt. Bei der Belegung von Zimmern,
und - bei Überbelegung - bei der Zuteilung
von Plätzen gehen die Angehörigen niedrigerer
Ranggruppen vor. Diese Bevorzugung erfolgt jedoch nur. wenn bis zu
bestimmten
festen Terminen
eine Voranmeldung
erfolgt.
§7
Termine für die Voranmeldung:
Der Schlafsaal sowie Zimmer 6 werden bei der Anmeldung vergeben. Gruppen, welche dies in Anspruch nehmen, müssen sich mit mindestens einem volljährigen Vereinsmitglied anmelden. Die Hüttenvergabe erfolgt quartalsmäßig. Hierzu tagt der Vergabeausschuss vier Wochen vor Quartalsende.
Innerhalb der Frist von l Monat vor dem Belegungszeitraum kann beim Fahrtenwart nachgefragt werden, ob die Hüttenbelegung gesichert ist. Ist die Hüttenbelegung für den gewünschten Aufenthalt gesichert, muss der Laufzettel innerhalb von 4 Werktagen beim Fahrtenwart abgeholt werden und zwar nach telefonischer Vereinbarung.
Dabei wird mit der Schlüsselübergabe eine Ausfertigung des Vertrages über die Hüttenbelegung und die Erklärung des amtierenden Hüttenwartes vorgenommen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die weitere Zimmer- bzw. Platzzuteilung - ohne Berücksichtigung der Rangordnung - nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung. Mit der Aushändigung des Laufzettels ist der volle Übernachtungsbeitrag für den gebuchten Zeitraum zu entrichten.
Der Laufzettel ist dem
amtierenden Hüttenwart bei Ankunft in die Hütte
unverzüglich vorzulegen.
§7
In sämtlichen Räumen der Wiebelskircher Hütte ist es nicht gestattet, Radio-, Fernseh-, Tonband oder sonstige elektrisch betriebene Ton-, oder Bildwiedergabegeräte zu benutzen.
Der Hüttenwart ist
berechtigt, evtl. benutzte Geräte bis zur
Abreise des Gastes unter
Verschluss zu nehmen.
§8
Es ist nicht erlaubt, Tiere mit zur Hütte zu bringen. Gäste, die mit Tieren anreisen, können nicht aufgenommen werden.
§9
In den Schlafräumen
ist
je Person l Leintuch auf die Matratze
zu legen, gleichgültig ab ein Schlafsack
verwendet wird, oder nicht. Für Kinder unter
6 Jahren ist eine wasserdichte Einlage ins Bett zu
legen. Hat ein Gast
kein Leintuch dabei, ist er verpflichtet, beim
Hüttenwart
ein
Betttuch gegen
Gebühr auszuleien.
§10
In den Schlafzimmern und
-räumen sowie in der Küche ist das Rauchen
sowie die Mitnahme von offenem Licht
nicht gestattet. Außerdem
dürfen die
Wolldecken, Matratzen und Betten nicht aus den
Räumen genommen werden.
§11
Es ist nicht gestattet,
das Mobiliar der Hütte (Tische,
Stühle, Bänke usw.) im Freien aufzustellen.
§12
Hüttenruhe
Die Hüttenruhe ist auf 22.00 Uhr (im Sommer 23.00 Uhr), die Bettruhe auf 24.00 Uhr festgesetzt.
Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung des amtierenden
Hüttenwartes.
§13
Die Sauberhaltung der Skihütte obliegt den Benutzern. Sämtliche benutzten Räumlichkeiten sind vor dem Verlassen zu reinigen. Hierbei ist nach den Anweisungen in den einzelnen Zimmem zu verfahren.
Der Hüttenwart ist
für die
ordnungsgemäße Durchführung der
Hüttenreinigung verantwortlich.
§14
Die Benutzungsgebühren für die Hütte sind aus den gesonderten Aushängen ersichtlich.
§15
Bei vorsätzlichen
und grob
fahrlässigen Beschädigungen und
Verunreinigungen der Hütte und deren
Einrichtungen, ist der zuständige Hüttenwart
verpflichtet, nach dem Urheber zu forschen
und diesen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 16
Offenes Feuer ist in der
Umgebung der Hütte nicht gestattet.
Ausgenommen hiervon ist die Feuerstelle
in der Grillhütte und dies nur bis 22.00 Uhr. Der/die Benutzer/in hat
sich von der ordnungsgemäßen
Löschung des
Feuers zu überzeugen.
§17
Tagesgäste können nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hüttenwartes ausgenommen werden.
Auch für die Küchenbenutzung ist die ausdrückliche Genehmigung des Hüttenwartes einzuholen. Für die. Küchenbenutzung ist eine besondere Gebühr zu entrichten, (s. Gebührenaushang).
Die Hüttenordnung
tritt
am 01.August 2002 in Kraft. Die
Hüttenordnung vom 18.06.1982 tritt zugleich
außer Kraft.
Für die
Richtigkeit:
1.
Vorsitzender
2.
Vorsitzender gez. Anken
