Vereinbarung über die Teilname an Jugendmaßnahmen des Skiclubs Wiebelskirchen

1.) Bei Ausübung des alpinen Skisports gilt generell für jeden Kursteilnehmer bzw. Rennläufer Helmpflicht. Nichtbeachtung führt zum Ausschluss vom sportiven Teil der Maßnahme. Die Übungsleiter bzw. Betreuer sind berechtigt, gegen die vor Ort übliche Leihgebühr einen Helm auf Kosten des entsprechenden Teilnehmers zu beschaffen.

2.) Fehlverhalten eines Teilnehmers - insbesondere Alkohol- und Drogenmissbrauch - während einer Jugendfahrt berechtigen die Übungsleiter bzw. Betreuer vor Ort, den betreffenden Teilnehmer durch einfachen Mehrheitsbeschluss auf dessen Kosten bzw. auf Kosten seiner Erziehungsberechtigten von der Teilnahme auszuschließen und gegebenenfalls die Heimreise zu organisieren. Grundlage für die Entscheidung ist das deutsche Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sowie die allgemeinen deutschen Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, bei strengeren Gesetzen im Reiseland diese. Hierunter fallen auch Hausordnung, Beförderungsbedingungen bzw. -ordnungen der Liftgesellschaften, Anordnungen des Busfahrers, etc.

3.) Der Skiclub Wiebelskirchen e.V. übernimmt keinerlei Haftung für vergessenes, beschädigtes oder zerstörtes Gepäck oder sonstiges Eigentum eines Teilnehmers, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4.) Teilnehmer haben grundsätzlich kein Recht auf Reisepreiserstattung oder -minderung. Soweit ein Teilnehmer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, eine Fahrt nicht antreten kann oder abbrechen muss und hierdurch Kosten entstehen, welche die Höhe der Anzahlung oder des Reisepreises insgesamt übersteigen, hat er auch diese zu tragen.